§ 5 MeldDV

Automatisierte Behördenauskunft

(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können öffentliche Stellen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand

1.

bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV und

2.

bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten

automatisiert abrufen.

(2) Die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1

1.

bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten und

2.

bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten

automatisiert abrufen.

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