Art. 7 MfG

Vorrang privater Leistungserbringung

1Die in Art. 1 Abs. 2 genannten juristischen Personen dürfen im Regelfall, vorbehaltlich spezifischer Regelungen für ihre wirtschaftliche Betätigung, wirtschaftliche Leistungen außerhalb der Daseinsvorsorge nur erbringen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können. 2Bisherige wirtschaftliche Betätigungen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens der öffentlichen Hand bleiben unberührt. 3Die Regelung in Satz 1 dient ausschließlich öffentlichen Interessen.

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