§ 1 ModQV
Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt die Durchführung der modularen Qualifizierung für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der staatlichen Aufsicht unterstehen. 2Sie gilt nicht für
- 1.
-
Beamtinnen und Beamte des Staatsministeriums der Justiz, seines Geschäftsbereichs und der der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Justiz unterfallenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 2.
-
Beamtinnen und Beamte des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, seines Geschäftsbereichs und der seiner Rechtsaufsicht unterfallenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 3.
-
Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie
- 4.
-
Beamtinnen und Beamte, für die die modulare Qualifizierung in einer Verordnung gemäß Art. 67 Satz 1 Nr. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) gesondert geregelt wird.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.