§ 2 ModQV
Zuständigkeiten
(1) 1Im Geltungsbereich dieser Verordnung können oberste Dienstbehörden Konzepte der modularen Qualifizierung erstellen. 2Sie können die Erstellung von Konzepten auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen.
(2) 1Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung zuständig. 2Sie können in den Konzepten die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen. 3Oberste Dienstbehörden, die kein Konzept erstellen, können ihre Beamtinnen und Beamten nach dem genehmigten Konzept einer anderen obersten Dienstbehörde oder Ernennungsbehörde von dieser modular qualifizieren lassen.
(3) 1Die Anmeldung zu Maßnahmen der modularen Qualifizierung erfolgt durch die obersten Dienstbehörden. 2Sie können diese Zuständigkeit auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen.
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