§ 17 MSO
Freiwilliges Wiederholen, Überspringen einer Jahrgangsstufe
(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen oder Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers. 3Art. 38 BayEUG bleibt unberührt.
(2) 1Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Überspringen gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen dieser Jahrgangsstufe gewachsen sind. 2Das Überspringen erfolgt jeweils zum Schuljahresende. 3Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) 1Mit Zustimmung der beteiligten Sachaufwandsträger können an Mittelschulen, welche mit Berufsschulen kooperieren, nach den Vorgaben des Staatsministeriums Berufsorientierungsklassen für Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 9 auf Grundlage des Art. 38 BayEUG wiederholen, eingerichtet werden. 2Berufsorientierungsklassen sind Klassen der Mittelschule für besondere pädagogische Aufgaben im Sinn von Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG mit sozialpädagogischer Begleitung, in welchen der Unterricht nach Maßgabe der Stundentafel in Anlage 4 erteilt wird, wenn das Ziel des Kooperationsmodells eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der besonderen Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule ist. 3Für die im Rahmen des fachlichen durch die Berufsschule erteilten Unterrichts an der Berufsschule erzielten Leistungen setzt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer in Absprache mit der Lehrkraft der Berufsschule eine Note fest. 4Eine Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erfolgt für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsorientierungsklasse oder die mit dieser kooperierende Klasse der Berufsschule mit einem Unterricht nach der Stundentafel in Anlage 4 besuchen, nach § 23 vorbehaltlich einer Erklärung zur Teilnahme als andere Bewerberin oder anderer Bewerber nach § 28 Abs. 1 Satz 1, wobei ihre Zulassung bei der besuchten oder kooperierenden Mittelschule zu beantragen ist und Schülerinnen und Schüler der kooperierenden Berufsschule die von der Berufsschule nach § 15 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Berufsschulordnung erteilten Jahresfortgangsnoten einbringen. 5Schulort für die Schülerinnen und Schüler der Berufsorientierungsklasse ist nach Möglichkeit die Berufsschule. 6Der Sachaufwandsträger der Mittelschule trägt den Sachaufwand für die Berufsorientierungsklasse und hat eine notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler zum Gebäude der Berufsschule sicherzustellen.
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