§ 18 MSO
Zwischen- und Jahreszeugnisse
(1) 1Die Zwischenzeugnisse werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres) ausgestellt. 2Die Jahreszeugnisse und Abschlusszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt, soweit nicht für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen durch Bekanntmachung ein anderer Tag festgelegt ist. 3Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres die Schule verlassen, erhalten ein Zwischenzeugnis, das als Abgangszeugnis zu kennzeichnen ist. 4Bei der Entlassung als Ordnungsmaßnahme erhält die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahres. 5Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. 6Die Zwischen- und Jahreszeugnisse sind nach Überprüfung der Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben; dies gilt nicht für Jahreszeugnisse nach Abs. 8.
(2) 1Die Zwischen- und Jahreszeugnisse enthalten Noten in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern, Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG sowie in den Jahrgangsstufen 5 und 6 Aussagen zur Lernentwicklung in den Fächern Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Englisch. 2Aussagen zur Lernentwicklung sind in den Jahrgangsstufen 5 und 6 auch in den übrigen Fächern und in der Jahrgangsstufe 7 in allen Fächern möglich. 3Die Entscheidung über Aussagen zur Lernentwicklung trifft, soweit sie erforderlich ist, die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulforum vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. 4In der Jahrgangsstufe 9 enthält das Jahreszeugnis der Regelklassen auch die Gesamtnote der Projektprüfung nach § 12 Abs. 4. 5In den Jahrgangsstufen 8, 9 und 10 darf ein Zeugnis keine Formulierung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. 6Die Teilnahme am Wahlunterricht wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt; auf Antrag wird eine Note erteilt. 7Ferner wird die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften vermerkt. 8In Jahreszeugnissen und Abschlusszeugnissen soll die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung und bei sonstigen freiwilligen Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft vermerkt werden. 9Ordnungsmaßnahmen werden in Abschlusszeugnissen und Jahreszeugnissen nach Abs. 8 nicht, in anderen Jahreszeugnissen nur aus besonderem Anlass aufgeführt.
(3) 1Schülerinnen und Schüler, die anstelle des Unterrichts im Fach Deutsch ausschließlich auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache unterrichtet werden, erhalten eine Note für das Fach Deutsch als Zweitsprache. 2Auf Antrag der Erziehungsberechtigten erhalten Schülerinnen und Schüler, die neben einem Unterricht auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache den Deutschunterricht zumindest teilweise besuchen, eine Note im Fach Deutsch; die Leistungen aus dem Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache werden in pädagogischer Verantwortung einbezogen. 3Wird kein Antrag nach Satz 2 gestellt, wird eine Note im Fach Deutsch als Zweitsprache erteilt.
(4) 1Schülerinnen und Schüler, die im Gymnasium in einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch unterrichtet wurden und in die Mittelschule übertreten, erhalten bei einem Übertritt während der Jahrgangsstufe 5 im ersten Zeugnis der Mittelschule, bei einem Übertritt während der Jahrgangsstufe 6 in den nächsten zwei Zeugnissen der Mittelschule nach dem Übertritt keine Note im Fach Englisch, soweit nicht die Erziehungsberechtigten eine Benotung wünschen. 2Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die in eine deutschsprachige Klasse eintreten und bisher keinen Englischunterricht erhalten haben, sowie für Schülerinnen und Schüler, die aus einem Förderzentrum an die Mittelschule überwiesen werden.
(5) 1Im Fall des § 13 Abs. 2 kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten verzichtet werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. 2Im Fall des § 13 Abs. 3 sind in den Zeugnissen die Noten durch allgemeine Bewertungen zu ersetzen. 3Wenn in einzelnen Fächern benotete Leistungen erbracht wurden, können auch im Zeugnis Noten erteilt werden. 4Soweit Mobile Sonderpädagogische Dienste eingeschaltet waren, sollen sie bei den Bewertungen nach Satz 2 und bei der Erteilung von Noten nach Satz 3 beteiligt werden.
(6) 1Die Zeugnisnoten, die Aussagen zur Lernentwicklung im jeweiligen Fach und die Bewertung des Sozialverhaltens sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens werden von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften festgesetzt; die Bewertungen in den einzelnen Fächern erfolgen auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung. 2Wurden in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht, wird anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung aufgenommen. 3Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die Förderunterricht Englisch nach § 9 Abs. 10 erhalten haben.
(7) 1In den Jahreszeugnissen der Regelklassen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 und in den Jahreszeugnissen der Mittlere-Reife-Klassen in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wird vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler in die nächsthöhere Klasse vorrückt. 2Lassen es die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen, ob am Ende des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis angegeben; in den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden die Erziehungsberechtigten durch ein gesondertes Schreiben benachrichtigt, dass der erfolgreiche Abschluss gefährdet ist.
(8) 1Schülerinnen und Schüler, die mit Erfüllung der Vollzeitschulpflicht den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nicht erreicht haben, erhalten ein Jahreszeugnis mit folgendem Vermerk: „Sie/Er ist zum Besuch der Berufsschule oder einer sie ersetzenden schulischen Einrichtung verpflichtet, sofern nicht freiwillig die Mittelschule besucht wird. “ 2Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 10 ohne Erfolg besucht haben, erhalten ein Jahreszeugnis. 3Abs. 2 gilt entsprechend. 4Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG bleibt unberührt.
(9) 1Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt werden, an dem die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, die Schülerin oder der Schüler, mindestens ein Erziehungsberechtigter und nach Bedarf weitere Personen teilnehmen. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulforum vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. 3Wenn im Einzelfall Erziehungsberechtigte kein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch führen möchten oder Schülerinnen und Schüler ein Zwischenzeugnis für ihren Wechsel in eine Mittlere-Reife-Klasse oder an eine andere Schule benötigen, wird ein Zwischenzeugnis ausgestellt.
(10) 1Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 8 und 9 abweichend von Abs. 1 Satz 1 im Rahmen eines Lernentwicklungsgesprächs ausgehändigt werden, an dem die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, die Schülerin oder der Schüler, mindestens ein Erziehungsberechtigter und nach Bedarf weitere Personen teilnehmen und das zeitnah vor oder nach dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Termin stattfindet. 2Ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch nach Abs. 9 ist in den Jahrgangsstufen 8 und 9 nur möglich, wenn Schülerinnen und Schüler auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs oder ihrer noch unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache keine Noten im Zwischenzeugnis erhalten würden. 3Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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