§ 24 MSO

Feststellungskommission

(1) 1Zur Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bildet die Schule eine Feststellungskommission. 2Ihre Mitglieder sind die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied, der ständige Vertreter und die Lehrkräfte, die in der Jahrgangsstufe 9 unterrichten. 3Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte in die Feststellungskommission berufen. 4Kommt ein Ausschluss von der Prüfungstätigkeit nach Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der besonderen Leistungsfeststellung vorausgehenden Jahres dem Staatlichen Schulamt anzuzeigen, das eine Sonderregelung treffen kann.

(2) 1Die Feststellungskommission entscheidet über die Auswahl der vom Staatsministerium gestellten Aufgaben, die Festlegung der von der Schule zu stellenden Aufgaben, die Bestellung der Lehrkräfte, die die besondere Leistungsfeststellung abnehmen, und trifft soweit erforderlich Entscheidungen nach § 27 Abs. 1. 2Für die übrigen Entscheidungen ist das vorsitzende Mitglied zuständig. 3Es kann Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung der Feststellungskommission zur Entscheidung übertragen.

(3) 1Die Feststellungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(4) Über die besondere Leistungsfeststellung werden eine Niederschrift und ein Verzeichnis erstellt, das für jede Schülerin und jeden Schüler in den gewählten Fächern die Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung, die Jahresfortgangsnoten in diesen Fächern und die Gesamtnoten enthält.

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