Anlage 1 MSO
Stundentafel
Fächer |
Jgst. 5 |
Jgst. 6 |
Jgst. 7 |
Jgst. 8 |
Jgst. 9 |
Jgst. 10 |
|
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. |
Pflichtfächer |
||||||
Religionslehre |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
Deutsch |
5 |
5 |
51) |
51) |
41) |
5 |
|
Mathematik |
5 |
5 |
51) |
41) |
51) |
5 |
|
Englisch |
4 |
4 |
31) |
31) |
31) |
5 |
|
Informatik |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
Wirtschaft und Beruf |
1 |
1 |
1 |
2 |
2 |
2 |
|
Natur und Technik |
2 |
2 |
2 |
3 |
3 |
3 |
|
Geschichte/Politik/Geographie |
2 |
2 |
3 |
3 |
3 |
3 |
|
Sport |
2+22) |
2+22) |
2+22) |
2+22) |
2+22) |
2+13) |
|
Musik |
2 |
2 |
– |
– |
– |
– |
|
Kunst |
2 |
2 |
– |
– |
– |
– |
|
Werken und Gestalten |
2 |
2 |
– |
– |
– |
– |
|
Technik |
– |
– |
– |
– |
– |
||
Wirtschaft und Kommunikation |
– |
– |
}5 |
– |
– |
– |
|
Ernährung und Soziales |
– |
– |
– |
– |
– |
||
Förderunterricht |
1 |
1 |
– |
– |
– |
– |
|
Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflichtfächer |
31+2 2) |
31+2 2) |
29+2 2) |
25+2 2) |
25+2 2) |
27+1 3) |
|
2. |
Wahlpflichtfächer |
||||||
Ethik/Islamischer Unterricht |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
Musik |
– |
– |
2 |
2 |
2 |
– |
|
Kunst |
– |
– |
2 |
2 |
2 |
– |
|
Technik |
– |
– |
– |
4 |
4 |
3 |
|
Wirtschaft und Kommunikation |
– |
– |
– |
4 |
4 |
3 |
|
Ernährung und Soziales |
– |
– |
– |
4 |
4 |
3 |
|
Gesamtstundenzahl im Bereich der Wahlpflichtfächer |
– |
– |
2 |
6 |
6 |
3 |
|
3. |
Wahlfächer |
||||||
alle Fächer des Wahlpflichtbereichs |
– |
– |
2 |
2/4 |
2/4 |
– |
|
Informatik und digitales Gestalten |
– |
– |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
Buchführung |
– |
– |
– |
– |
2 |
2 |
|
Musik |
– |
– |
– |
– |
– |
2 |
|
Kunst |
– |
– |
– |
– |
– |
2 |
|
4. |
Arbeitsgemeinschaften |
||||||
Klassen- oder jahrgangsstufenübergreifende 1–2-stündige Arbeitsgemeinschaften können angeboten werden, wenn sie für Unterricht und Erziehung förderlich sind und die personellen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. |
1)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 Nrn. 1.1 und 4.3
2)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 Nr. 1.2
3)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 10 Nr. 1
Bestimmungen zur Stundentafel
I. Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 5 bis 9
1. Pflichtfächer
1.1.
In den Fächern Deutsch und Mathematik kann je 1 Stunde in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 für klassenübergreifende Stütz- und Förderkurse verwendet werden.
Im Fach Englisch kann in den Mittlere- Reife-Klassen eine weitere Stunde für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler verwendet werden.
1.2.
Zu den genannten zwei Pflichtstunden kommen in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 noch je zwei Stunden Basissportunterricht oder differenzierter Sportunterricht hinzu, bei deren Durchführung die personellen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
2. Wahlpflichtfächer
2.1.
In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schülerinnen und Schüler Musik oder Kunst; ein Wechsel ist jeweils zu Beginn des neuen Schuljahres möglich.
2.2.
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen.
2.3.
In den Jahrgangsstufen 8, 9 und 10 wählen die Schülerinnen und Schüler eines der berufsorientierenden Wahlpflichtfächer.
3. Wahlfächer
Durch Wahlunterricht ermöglicht die Schule den Schülerinnen und Schülern die individuelle Ergänzung des Unterrichtsangebots.
4. Differenzierung und Gruppenbildung
4.1.
In den Fächern Mathematik und Englisch können im Rahmen der verfügbaren Lehrerstunden Lerngruppen gebildet werden.
4.2.
In den Fächern Werken und Gestalten sowie Technik, Wirtschaft und Kommunikation oder Ernährung und Soziales können im Rahmen der verfügbaren Lehrerstunden Gruppen gebildet werden. Im Fach Englisch können diese auch leistungsdifferenziert eingerichtet und bewertet werden (§ 9 Abs. 10).
4.3.
Klassenübergreifende Stütz- und Förderkurse ermöglichen die gezielte Förderung von Schülerinnen und Schülern mit vergleichbarem Leistungsstand. Sie setzen eine Stundenplangestaltung voraus, die klassenübergreifendes, ausnahmsweise auch jahrgangsstufenübergreifendes Zusammenfassen von Schülern in Lerngruppen ermöglicht. Die Dauer liegt im Ermessen der Schule.
4.4.
Die Einrichtung besonderer Fördermaßnahmen richtet sich nach § 9 Abs. 9.
4.5.
In der Jahrgangsstufe 5 oder 6 oder in beiden Jahrgangsstufen wird Tastschreiben fachunabhängig oder fächerübergreifend verpflichtend durchgeführt.
5. Einsatz der Lehrkräfte
5.1.
Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter unterrichtet nach Möglichkeit überwiegend in ihrer oder seiner Klasse. Der Einsatz der Lehrkräfte erfolgt nach dem Grundsatz des fächerübergreifenden Lernens; jedoch sollen die individuellen Qualifikationen und Schwerpunkte der Lehrkräfte, insbesondere im Fach Englisch, genutzt werden.
5.2.
Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter hält grundsätzlich an jedem Unterrichtstag Unterricht in ihrer oder seiner Klasse. Die Lehrkräfte in den Fächern Wirtschaft und Beruf, Technik, Wirtschaft und Kommunikation und Ernährung und Soziales arbeiten zusammen.
6. Erweiterter Musikunterricht
Zusätzlich zu den in der Stundentafel ausgewiesenen Musikstunden können in allen Jahrgangsstufen weitere Stunden bereitgestellt werden. Die Entscheidung über die Einrichtung von Klassen mit erweitertem Musikunterricht liegt in der Zuständigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters bzw. der Verbundkoordinatorin oder des Verbundkoordinators, die oder der im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets Schwerpunkte im Rahmen der Profilbildung setzen kann.
7. Förderunterricht
Der Förderunterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 hat als Ziel die Stärkung der Kernkompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Förderunterricht auch zur Differenzierung eingesetzt werden.
8. Besondere Klassen der Jahrgangsstufe 9
Die Schulen können in den besonderen Klassen der Jahrgangsstufe 9 für Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Art. 38 BayEUG die Jahrgangsstufe 9 wiederholen, von der Stundentafel abweichen, soweit dies der Praxisanteil dieser Klassen erfordert.
II. Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 10
1. Pflichtfächer
Zu den genannten zwei Pflichtstunden kommt noch eine Stunde differenzierter Sportunterricht hinzu, bei deren Durchführung die personellen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
2. Wahlpflichtfächer
Mit Ausnahme von Ethik und Islamischem Unterricht wählen die Schülerinnen und Schüler eines der Wahlpflichtfächer. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen.
3. Wahlfächer
Durch Wahlunterricht ermöglicht die Schule den Schülerinnen und Schülern die individuelle Ergänzung des Unterrichtsangebots.
4. Gruppenbildung
In den Wahlpflichtfächern können im Rahmen der verfügbaren Lehrerstunden Gruppen gebildet werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.