Anlage 2 MSO
Stundentafel für die Deutschklassen in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Mittelschule
Jahrgangsstufen 7 bis 9 |
|||
---|---|---|---|
1. |
Pflichtfächer 1) |
Stunden |
|
Deutsch als Zweitsprache |
10 |
||
Mathematik |
5 |
||
Kulturelle Bildung und Werteerziehung2) |
4 |
||
Religionslehre3) |
2 |
||
Wirtschaft und Beruf |
1 |
||
Geschichte/Politik/Geographie/Natur und Technik/Informatik4) |
2 |
||
Sport |
2 |
||
Gesamtstundenzahl Pflichtfächer |
26 |
||
2. |
Wahlpflichtfächer 1) |
||
Ethik/Islamischer Unterricht3) |
2 |
||
Technik, Wirtschaft und Kommunikation, Ernährung und Soziales |
5/4/4 |
||
Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflicht- und Wahlpflichtfächer |
31/30 |
||
3. |
Wahlfächer 5) z.B. weitere Belegung von Fächern des Pflichtbereichs,
|
1)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmung zur Stundentafel Nr. 1
2)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmung zur Stundentafel Nr. 2
3)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmung zur Stundentafel Nr. 3
4)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmung zur Stundentafel Nr. 4
5)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmung zur Stundentafel Nr. 5
6)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmung zur Stundentafel Nr. 6
Bestimmungen zur Stundentafel
- 1.
-
Alternativ zum Unterricht in eigenständigen Lerngruppen kommt – mit Ausnahme des Unterrichts im Fach Deutsch als Zweitsprache – grundsätzlich auch die regelmäßige Teilnahme am regulären Unterricht in Betracht. Die Schule kann entsprechend der Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (insbesondere Alter, Vorkenntnisse) mit Ausnahme des Fachs Deutsch als Zweitsprache hinsichtlich der Fächer und der Stundenanteile Verschiebungen innerhalb der Stundentafel vornehmen.
Die Ausweisung einzelner Fächer erfolgt gemäß den organisatorischen und pädagogischen Erfordernissen und Möglichkeiten der einzelnen Schule.
- 2.
-
In den Fächern Kulturelle Bildung und Werterziehung sowie Sprach- und Lernpraxis kann die Schule bei der Organisation und Durchführung Kooperationspartner oder andere Dritte einbeziehen; die Zustimmung des Schulaufwandsträgers ist erforderlich, soweit er betroffen ist.
- 3.
-
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet, am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen.
- 4.
-
In dem ausgewiesenen Fachbereich ist sowohl die Einrichtung eines Unterrichtsangebotes in nur einem Fach als auch die Umsetzung epochaler Formen von zwei oder mehreren Fächern möglich. Die Entscheidung hierüber trifft die Schule.
- 5.
-
Beim Wahlfachbereich handelt es sich um ein optionales Zusatzangebot für Schülerinnen und Schüler der Deutschklasse, welches je nach den organisatorischen und pädagogischen Erfordernissen und Möglichkeiten der einzelnen Schule ausgestaltet werden kann. Ein festgelegter Umfang oder Fächerkanon bestehen hier nicht. Die Teilnahme am Wahlfachangebot seitens der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 Satz 3 BayEUG.
- 6.
-
Im Wahlfachbereich können die Schulen auch spezielle Kurse oder Angebote für die Deutschklassen bereitstellen. Hierunter zählen z.B. Kurse zur „Sprach- und Lernpraxis“ für eine flexible Sprach- und Lernförderung sowie weitere Angebote zur kulturellen Bildung. Bei der Sprach- und Lernpraxis handelt es sich um ein den Unterricht ergänzendes Angebot für die Schülerinnen und Schüler der Deutschklassen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.