Anlage 4 MSO

Rahmenstundentafel - für den schulischen Teil der Ausbildung in der Berufsorientierungsklasse der Mittelschule

Fächer

Anzahl der Unterrichtsstunden

1.

Pflichtfächer

Religionslehre

1

Deutsch

4

Mathematik

4

Sport

2

Wirtschaft und Beruf

2

Förderunterricht

2

Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflichtfächer

15

2.

Wahlpflichtfächer

Ethik/Islamischer Unterricht1)

1

Natur und Technik oder

Geschichte/Politik/Geographie oder

Englisch2)

3

Technik oder

Wirtschaft und Kommunikation oder

Ernährung und Soziales3)

4

Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflicht- und Wahlpflichtfächer (ohne Praxisanteil4))

22

1)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmung zur Stundentafel Nr. 7

2)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmung zur Stundentafel Nr. 8

3)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmung zur Stundentafel Nr. 9

4)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmung zur Stundentafel Nr. 6

Bestimmungen zur Stundentafel

1.

Das Kooperationsmodell umfasst je eine Berufsorientierungsklasse der Mittelschule und eine kooperierende Klasse der Berufsschule.

2.

Lehrkräfte der Mittelschule unterrichten in der Klasse der Berufsschule und Lehrkräfte der Berufsschule unterrichten in der Berufsorientierungsklasse der Mittelschule.

3.

Der Unterricht der Berufsorientierungsklasse wird auf Grundlage des LehrplanPLUS der Mittelschule für die Jahrgangsstufe 9 erteilt.

4.

Die Stundentafel gilt für Berufsorientierungsklasse, die auf die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule vorbereiten. Bei von der Stundentafel abweichender Ausgestaltung, die keine Möglichkeit bietet, den qualifizierenden Abschluss zu erwerben, müssen die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten vor der Aufnahme in die Berufsorientierungsklasse schriftlich informiert werden.

5.

Ein gemeinsamer Unterricht der Berufsorientierungsklasse und der kooperierenden Klasse der Berufsschule in einzelnen Fächern soll ermöglicht werden.

6.

Neben dem Unterricht nehmen die Schülerinnen und Schüler der Berufsorientierungsklasse im Umfang von durchschnittlich zwei Tagen/Woche an Praxismaßnahmen teil; auch die Praxiselemente sind schulische Veranstaltungen der Mittelschule.

7.

Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet, am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen.

8.

Das Angebot der Wahlpflichtfächer Natur und Technik, Geschichte/Politik/Geografie bzw. Englisch ist von den Gegebenheiten vor Ort abhängig.

9.

Unterricht in diesen Fächern kann durch die Berufsschule erteilt werden. Eine Regelung erfolgt im Rahmen der Kooperation von Mittelschule und Berufsschule.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.