§ 5 MüFwAlV

Datenschutz, Dokumentation

(1) Art. 9 Abs. 1 und 2 ILSG gelten entsprechend für die Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München.

(2) 1Der Landkreis München hat als Betreiber der Feuerwehreinsatzzentrale die Pflicht, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren. 2Er hat seinen Aufsichtsbehörden auf Antrag Auskünfte zu erteilen und Daten in auswertbarer Form herauszugeben, soweit diese von den genannten Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt werden. 3Neben dem Betreiber können auch dessen Aufsichtsbehörden diese Daten für Zwecke der Bedarfsplanung, der Qualitätssicherung und der Effizienzkontrolle selbst auswerten. 4Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann öffentliche Stellen, die wissenschaftliche Zwecke verfolgen, mit diesen Auswertungen beauftragen. 5Die Weitergabe personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der genannten Stellen unerlässlich ist.

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