§ 5 NHGV
Wappen und Fahnen
(1) Geschichtlich im Sinn von Art. Abs. 1 4 GO sind Wappen und Fahnen, wenn die Gemeinden sie bei In-Kraft-Treten der Gemeindeordnung geführt haben.
(2) 1Neue oder geänderte Wappen und Fahnen von Gemeinden müssen den heraldischen Anforderungen entsprechen und sich von anderen kommunalen Wappen und Fahnen hinreichend unterscheiden. 2Wappen müssen nach ihrem Inhalt eine Beziehung zur Gemeinde haben.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Annahme neuer und die Änderung bestehender Wappen und Fahnen von Landkreisen und Bezirken.
(4) 1Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen und Fahnen ist die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns durch die Gebietskörperschaft zu unterrichten. 2Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen ist außerdem das Bayerische Hauptmünzamt zu unterrichten.
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