§ 6 NHGV
Dienstsiegel
(1) 1Führt eine kommunale Gebietskörperschaft mehrere Dienstsiegel, so sollen diese fortlaufend nummeriert werden. 2Als weitere Zusätze sind nur Sternchen oder ähnliche Abgrenzungszeichen in der Umschrift zulässig. 3Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) 1Umschriften von größerem Umfang können aus mehreren Schriftenreihen bestehen. 2Ist die Umschrift fortlaufend, so zeigen die Füße der Buchstaben zum Wappen; ist sie geteilt, so zeigen im oberen Teil die Füße, im unteren Teil die Köpfe der Buchstaben zum Wappen.
(3) 1Die Dienstsiegel sind als Prägesiegel (Trockensiegel oder Lacksiegel) oder als Farbdrucksiegel aus Metall auszuführen. 2Das Prägesiegel zeigt Wappen und Schrift erhaben in Prägung. 3Das Farbdrucksiegel bringt Wappen und Schrift in dunklem Farbdruck.
(4) 1An Stelle eines Prägesiegels oder Farbdrucksiegels nach Absatz 3 kann ein Klebesiegel verwendet werden, das die Bezeichnung der kommunalen Körperschaft enthalten muss. 2Für die Abstempelung der amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichenschilder werden Stempelplaketten verwendet, die den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. 3Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.
(5) Die für die Siegelführung einzelner kommunaler Behörden und Dienststellen und für die Siegelführung der Sparkassen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(6) 1Dienstsiegel sind so zu verwahren, dass der Verlust oder Missbrauch ausgeschlossen ist. 2Ihre Verwaltung soll einem Beamten übertragen werden.
(7) Bestellungen von Dienstsiegeln und Siegelmarken sind ausschließlich an das Bayerische Hauptmünzamt zu richten.
(8) 1Nicht mehr verwendete Dienstsiegel mit kommunalen Wappen, die historischen oder künstlerischen Wert haben, sind im jeweiligen kommunalen Archiv oder von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns zu verwahren. 2Andere ungültige oder nicht mehr verwendete Dienstsiegel sind dem Bayerischen Hauptmünzamt zur Vernichtung zuzuleiten.
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