§ 7 NotV

Höchstbetrag der Gruppenanschlussversicherung

Bei der Gruppenanschlussversicherung nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO darf die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen auf 42 Millionen Euro begrenzt werden.

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