Art. 42 PAG

Eingriffe in den Telekommunikationsbereich

(1) 1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter durch die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Daten erheben

1.

über die für eine Gefahr oder eine drohende Gefahr Verantwortlichen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein in Art. 11a Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genanntes bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist, oder

2.

über Personen, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

a)

sie für Personen nach Nr. 1 bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, ohne insoweit das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach den §§ 53, 53a StPO zu haben, oder

b)

die unter Nr. 1 genannten Personen deren Kommunikationssysteme benutzen werden und sie daher mutmaßlich in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehen.

 2Die Maßnahme darf dabei auch auf Kommunikationssysteme erstreckt werden, die räumlich von den durch die Betroffenen genutzten Kommunikationssystemen getrennt sind, soweit sie im Rahmen des Telekommunikationsvorgangs verwendet werden. 3Datenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auf Anordnung durch den Richter unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ohne Wissen der Betroffenen in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugegriffen wird, wenn

1.

durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und

2.

der Zugriff auf das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

 2Dabei dürfen, soweit zu Zwecken des Satzes 1 unerlässlich, auch visualisierte Darstellungen der Telekommunikation ausgeleitet und erhoben werden. 3Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass

1.

an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

2.

die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

 4Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 5Art. 45 bleibt unberührt.

(3) 1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch technische Mittel einsetzen, um

1.

zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Abs. 1 spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von Mobilfunkendgeräten, sowie

2.

den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu ermitteln.

 2Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 3Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen. 4Die Löschung ist zu dokumentieren.

(4) 1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter bei Gefahr oder drohender Gefahr für ein in Art. 11a Abs. 2 Nr. 2 genanntes bedeutendes Rechtsgut hinsichtlich des Betroffenen

1.

durch die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Daten erheben oder

2.

technische Mittel einsetzen, um den Standort eines von ihm mitgeführten Mobilfunkendgerätes zu ermitteln.

 2Soweit die Maßnahme nach Satz 1 ausschließlich dazu dient, den Aufenthaltsort einer dort genannten Person zu ermitteln, darf sie durch die in Art. 36 Abs. 5 Satz 2 genannten Personen angeordnet werden. 3Weitergehende Maßnahmen nach Art. 43 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(5) 1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter zur Abwehr einer Gefahr für ein in Art. 11a Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genanntes bedeutendes Rechtsgut unter den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 Kommunikationsverbindungen durch den Einsatz technischer Mittel unterbrechen oder verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise entziehen. 2Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person durch andere Mittel nicht abgewehrt werden kann. 3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 darf auf Anordnung durch den Richter auch der Zugang der in Abs. 1 genannten Personen zu Rundfunk und Fernsehen sowie zu vergleichbaren Medien vorübergehend unterbrochen werden, auch wenn Dritte hiervon unvermeidlich mitbetroffen werden.

(6) Für personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Abs. 1 im Wege einer automatischen Aufzeichnung ohne zeitgleiche Prüfung, ob der Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist, erlangt wurden, gilt Art. 41 Abs. 5 entsprechend.

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