Art. 63 PAG

Automatisiertes Abrufverfahren

(1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. 2Der Abruf durch andere als Polizeidienststellen ist nur auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zulässig.

(2) 1Folgende Verarbeitungsvorgänge nach Abs. 1 müssen protokolliert werden:

1.

Erhebung,

2.

Veränderung,

3.

Abruf,

4.

Offenlegung einschließlich Übermittlung,

5.

Verknüpfung und

6.

Löschung.

 2Die Protokolle über Abrufe und Offenlegungen müssen die dafür maßgeblichen Gründe nennen sowie Datum und Uhrzeit dieser Vorgänge enthalten und, soweit möglich, die Feststellung der Identität der abrufenden oder offenlegenden Person sowie des Empfängers ermöglichen.

(3) 1Die nach Abs. 2 erstellten Protokolle dürfen nur verwendet werden zur

1.

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, einschließlich der Eigenüberwachung,

2.

Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten,

3.

Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und

4.

Kontrolle durch den Landesbeauftragten.

 2Sie sind dem Landesbeauftragten auf Anforderung in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. 3Soweit sie für Zwecke des Satzes 1 nicht mehr benötigt werden, sind sie zu löschen. 4Die Auswertung für Zwecke des Satzes 1 Nr. 3 bedarf der Anordnung einer der in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 genannten Personen.

(4) Das Staatsministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.

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