§ 2 PBefKostenV

Sind zwei oder mehrere Nachbarorte so miteinander verbunden, daß sie einen im wesentlichen einheitlichen Wirtschafts- und Verkehrsraum bilden, ist der Einstufung nach § 1 die Gesamteinwohnerzahl der Nachbarorte zugrundezulegen, wenn

1.

die erbrachten Verkehrsleistungen nach Bedienungshäufigkeit, Reisegeschwindigkeit und mittlerer Reiseweite mit den Verkehrsleistungen der in Betracht kommenden Unternehmensgruppe vergleichbar sind,

2.

zumindest eine Verkehrs- und Tarifgemeinschaft mit abgestimmten Verkehrsleistungen, einheitlichen Tarifen und gegenseitiger Anerkennung von Fahrausweisen besteht und

3.

der Unternehmer überwiegend diesen Verkehr betreibt.

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