Art. 1 PBG
Umfang der Beteiligung
(1) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig über
- 1.
- Vorhaben der Landesgesetzgebung,
- 2.
- beabsichtigte Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Landtags bedürfen,
- 3.
- beabsichtigte Staatsverträge und,
- 4.
- soweit es sich um Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung handelt, über
- a)
- beabsichtigte Verwaltungsabkommen,
- b)
- Angelegenheiten der Landesplanung,
- c)
- Bundesratsangelegenheiten,
- d)
- die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 gibt die Staatsregierung dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Landtags.
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