Art. 3 PBG

Unterrichtung über Vertragsänderungsverfahren, Flexibilitätsklausel und Notbremsemechanismus

1Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig über beabsichtigte Vertragsänderungen, die ein Zustimmungserfordernis des Bundesrates auslösen. 2Gleiches gilt für Vorschläge zum Erlass von Vorschriften gemäß Art. 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die dem Bundesrat zur Zustimmung vorliegen, sowie für Vorschläge, bei denen der Bundesrat im Rahmen des Notbremsemechanismus über ein Weisungsrecht verfügt. 3Die Unterrichtung enthält insbesondere Angaben darüber, inwieweit das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union betroffen ist.

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