Art. 6 PBG

Umfang und Tiefe der Unterrichtung

Umfang und Tiefe der Unterrichtung bemessen sich nach der landespolitischen Bedeutung und sollen dem Landtag eine politische Bewertung der Angelegenheit ermöglichen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.