Art. 1 PfleWoqG

Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.

die Würde, die Interessen und Bedürfnisse sowie die kulturelle, ethnische, geschlechtliche und sexuelle Identität pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter stationärer Einrichtungen und sonstiger Wohnformen im Sinn dieses Gesetzes (Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter) vor Beeinträchtigung zu schützen,

2.

die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung, die Teilhabe am Leben der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner oder Mieterinnen und Mieter zu wahren und zu fördern,

3.

in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen im Sinn dieses Gesetzes eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Betreuung und Wohnqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner oder Mieterinnen und Mieter zu sichern,

4.

die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner oder Mieterinnen und Mieter zu gewährleisten,

5.

die Beratung in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinn dieses Gesetzes zu unterstützen,

6.

die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern oder der den Initiatoren gegenüber den Mieterinnen und Mietern obliegenden Pflichten zu sichern.

(2) Die Selbstständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.

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