Art. 2 PfleWoqG
Anwendungsbereich, Abgrenzungen
(1) 1Stationäre Einrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen,
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die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuungs- oder Pflegeleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
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die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind sowie
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entgeltlich betrieben werden.
2Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten nicht als stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1. 3Für stationäre Einrichtungen gelten vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 die Bestimmungen des Zweiten Teils.
(2) 1Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, in denen volljährige Menschen mit Behinderung im Sinn von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte volljährige Menschen im Sinn von § 99 Abs. 2 SGB IX zusammenleben und diesen entgeltlich persönlicher Wohnraum im Sinn von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) überlassen wird sowie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. 2Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe gelten vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 die Bestimmungen des Zweiten Teils.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Formen des Betreuten Wohnens, die zugleich die Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 erfüllen, wenn die Mieterinnen oder Mieter oder Käuferinnen oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern abzunehmen und die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (Zusatzleistungen) von den Bewohnerinnen oder Bewohnern frei wählbar sind.
(4) 1Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen, sodass ein Mindestmaß an gemeinsamer Lebensführung zu bewältigen ist. 2Ambulant betreute Wohngemeinschaften können trägergesteuert oder selbstgesteuert sein. 3Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind selbstgesteuert, wenn
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die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter gewährleistet ist,
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die Mieterinnen und Mieter oder deren gesetzliche Vertretungs- oder Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen können,
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die Pflege- oder Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der oder in enger räumlicher Verbindung mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben und
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die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund befinden.
4Für selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften, in denen nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen wohnen, gelten die Bestimmungen des Dritten Teils sowie die Art. 23 und 24. 5Liegen die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht vor, ist die ambulant betreute Wohngemeinschaft trägergesteuert. 6Auf trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und ambulant betreute Wohngemeinschaften, in denen mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen wohnen, finden die Bestimmungen des Zweiten Teils Anwendung. 7Bei trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist anstelle einer Bewohnervertretung ein Gremium der Selbstbestimmung zur Regelung der Angelegenheiten des täglichen Lebens einzurichten.
(5) 1Betreute Wohngruppen im Sinn dieses Gesetzes sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für Menschen mit Behinderung, die für ihre Bewohnerinnen und Bewohner eine individuelle Betreuung gewährleisten. 2Hauptziele betreuter Wohngruppen sind die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner, die Gewährung ihrer Selbstbestimmung sowie die Unterstützung ihrer Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft. 3Für Betreute Wohngruppen gelten nur die Bestimmungen des Dritten Teils sowie Art. 23 und 24, wenn sie
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räumlich eigene Einheiten mit in der Regel bis zu zwölf Plätzen bilden,
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nur organisatorisch an eine zentrale Verwaltung angebunden, örtlich aber von ihr getrennt sind,
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Personen aufnehmen, die nicht in der Lage sind, allein und unabhängig von Betreuung zu wohnen,
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überwiegend Personen aufnehmen und betreuen, die nicht der permanenten persönlichen Anwesenheit von Betreuungskräften während des gesamten Tages und während der Nacht bedürfen, sowie
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Personen aufnehmen, die in der Lage sind, ihre Interessen und Bedürfnisse mitteilen zu können.
4Andernfalls finden auf Betreute Wohngruppen die Bestimmungen des Zweiten Teils Anwendung. 5Für Betreute Wohngruppen für Menschen mit seelischer Behinderung im Sinn der Sätze 1 und 2, die die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
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