Art. 3 PfleWoqG
Qualitätsanforderungen an den Betrieb
(1) 1Eine stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe muss unter der Verantwortung eines Trägers stehen. 2Der Träger muss die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe besitzen.
(2) Der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe haben sicherzustellen, dass
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die Würde, die Interessen und Bedürfnisse sowie die kulturelle, ethnische, geschlechtliche und sexuelle Identität der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen, Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch geschützt werden,
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die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt und gefördert werden,
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die Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden,
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eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist; hierzu gehört insbesondere, dass ausreichend fachlich geeignetes Personal eingesetzt wird, um unter Achtung der Menschenwürde eine nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen und bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege zu gewährleisten, die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie freiheitseinschränkende Maßnahmen nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben unerlässlich sind,
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die ärztliche und gesundheitliche Betreuung gewährleistet wird, insbesondere
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die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt und die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden,
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ein ausreichender und der Konzeption der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe angepasster Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird,
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von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene nach dem allgemein anerkannten Stand hygienewissenschaftlicher Erkenntnisse eingehalten sowie
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bei außerklinischer Intensivpflege die einschlägigen Anforderungen an die ärztliche, gesundheitliche und pflegerische Betreuung schwerstpflegebedürftiger oder beatmungspflichtiger Menschen und der sachgerechte Umgang mit medizinischen Geräten beachtet werden,
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die hauswirtschaftliche Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten sowie eine angemessene Qualität der sozialen Betreuung, des Wohnens und der Verpflegung gewährleistet werden,
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die Mitwirkung und die Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet werden,
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der an der Person des Pflegebedürftigen orientierte Pflegeprozess umgesetzt und dessen Verlauf aufgezeichnet wird,
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die Eingliederung und möglichst selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben der Gesellschaft gefördert werden und die Konzeption darauf ausgerichtet ist, insbesondere die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung zu gewährleisten,
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in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Bedarfsplanungen aufgestellt und deren Umsetzungen aufgezeichnet werden,
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eine fachliche Konzeption verfolgt wird, die gewährleistet, dass die Vorgaben der Nrn. 1 bis 10 umgesetzt werden und diese fachliche Konzeption mit der baulichen Umsetzung übereinstimmt.
(3) Der Träger einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe hat sicherzustellen, dass
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Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und mit der für die von ihnen zu leistende Tätigkeit erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind, insbesondere regelmäßige Qualifizierungsangebote für die Beschäftigten gewährleistet sind und die interkulturelle Kompetenz der Betreuungs- und Pflegekräfte gefördert wird, für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe eine entsprechende Leitung und für jede stationäre Einrichtung der Pflege eine eigene Pflegedienstleitung tätig ist, soweit nicht ein Gesamtversorgungsvertrag im Sinn des § 72 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) besteht,
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ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betrieben wird und
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Supervision oder vergleichbare Maßnahmen für die Beschäftigten angeboten werden.
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