Art. 4 PfleWoqG

Anzeigepflichten

(1) 1Wer den Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

2.

den Namen und die Anschrift des Trägers und der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe,

3.

die Nutzungsart der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,

4.

den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe, bei stationären Einrichtungen der Pflege auch der Pflegedienstleitung und bei besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe auch der Bereichsleitung, sowie die Namen und die berufliche Ausbildung der Pflege- und Betreuungskräfte, soweit mit diesen Personen bereits vertragliche Bindungen eingegangen wurden,

5.

einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung nach § 84 Abs. 5 SGB XI, soweit vorhanden den Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 SGB XI sowie einen Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 92b SGB XI oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine Vereinbarung über die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung als Teil der Pflegesatzvereinbarung oder ein Vertrag zur integrierten Versorgung angestrebt werden,

6.

die Vereinbarungen nach § 76 Abs. 1 SGB XII oder § 125 Abs. 1 SGB IX oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,

7.

die Einzelvereinbarungen auf Grund des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden und

8.

eine fachliche Konzeption, die insbesondere Angaben zu den angebotenen Pflege- und Betreuungsleistungen, zum Hygieneschutz und zur Gewaltprävention enthält.

(2) 1Die zuständige Behörde soll den Eingang der Anzeige nach Abs. 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch bestätigen und mitteilen, welche zusätzlichen Unterlagen sie benötigt. 2Sie prüft, ob Bedenken gegen eine Betriebsaufnahme bestehen und eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 3 oder sonstige erforderliche Anordnungen nach diesem Gesetz zu erlassen sind.

(3) 1Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 2Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung oder die Betreuungskräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung vor Aufnahme des Betriebs unverzüglich nachzuholen.

(4) 1Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Abs. 1 betreffen. 2Änderungen bezüglich der Angaben gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 müssen, soweit Pflege- oder Betreuungskräfte betroffen sind, spätestens sechs Monate nach Eintritt der Veränderung angezeigt werden.

(5) Wer beabsichtigt, den Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich, im Fall der Betriebseinstellung spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Einstellung, anzuzeigen.

(6) 1Die stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe haben der zuständigen Behörde besondere Ereignisse und die daraus eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich anzuzeigen. 2Besondere Ereignisse im Sinn von Satz 1 liegen vor, wenn

1.

von tätigkeitsbezogenen Strafverfahren gegen Beschäftigte oder Dritte Kenntnis erlangt wurde,

2.

der unnatürliche Tod einer Bewohnerin oder eines Bewohners festgestellt wurde,

3.

der Verdacht von physischer oder sexualisierter Gewalt gegen Bewohnerinnen und Bewohner besteht,

4.

eine erhebliche Beeinträchtigung für Bewohnerinnen und Bewohner oder des ordnungsgemäßen Betriebs der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe zu befürchten oder eingetreten ist,

5.

die personellen Mindestanforderungen dauerhaft erheblich unterschritten werden oder

6.

ein Hausverbot nach Art. 5 erteilt wurde.

 3Ein Strafverfahren ist tätigkeitsbezogen, wenn die zur Last gelegte Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Versorgung pflege- oder betreuungsbedürftiger Menschen oder Menschen mit Behinderung begangen wurde.

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