Art. 17 PfleWoqG

Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelung

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers diesen von den Vorgaben des Art. 9, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Art. 25 teilweise befreien, wenn dies im Sinn der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach Art. 1 Abs. 1 nicht gefährdet wird.

(2) 1Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist erstmalig auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 2Die Frist kann auf weitere fünf Jahre verlängert werden. 3Bei Bewährung kann die Befreiung durch die zuständige Behörde auf Dauer erteilt werden.

(3) 1Die Träger sind verpflichtet, die Erprobungen wissenschaftlich begleiten und auswerten zu lassen. 2Der von einem sachverständigen Dritten zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.

(4) Die Bestimmungen der Art. 11, 12, 13, 14 und 15 bleiben durch die Ausnahmegenehmigungen nach den Abs. 1 und 2 unberührt.

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