Art. 6 PfleWoqG

Informationspflichten

Der Träger ist verpflichtet,

1.

den Bewohnerinnen und Bewohnern Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen der Pflege- oder Bedarfsplanung und deren Umsetzung im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 und 10 zu gewähren und

2.

die Bewohnerinnen und Bewohner über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.