Art. 6 PfleWoqG
Informationspflichten
Der Träger ist verpflichtet,
- 1.
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den Bewohnerinnen und Bewohnern Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen der Pflege- oder Bedarfsplanung und deren Umsetzung im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 und 10 zu gewähren und
- 2.
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die Bewohnerinnen und Bewohner über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren.
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