§ 24 PO-A
Prüfungszeugnis
(1) 1Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis. 2Das Zeugnis wird vom Staatsministerium, im Fall gemeinsamer Datenerfassung von der geschäftsführenden Stelle, ausgefertigt.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- a)
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die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes“,
- b)
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Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,
- c)
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die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
- d)
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die Gesamtnote der Prüfung,
- e)
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das Datum des Bestehens der Prüfung,
- f)
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die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
und eines Vertreters des Staatsministeriums,
- g)
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das Siegel des Staatsministeriums.
(3) Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung (Ausbildungsprofil) ausgehändigt werden.
(4) Auf einem Beiblatt wird außerdem die durchschnittliche Punktzahl der einzelnen Prüfungsleistungen angegeben.
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