§ 25 PO-A

Nicht bestandene Prüfung

1Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende vom Staatsministerium einen schriftlichen Bescheid, der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit zu unterzeichnen ist. 2Die durchschnittliche Punktzahl der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote der Prüfung sind anzugeben. 3Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung ist hinzuweisen.

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