§ 12 PO-SozVersFW
Ablauf der Prüfung
(1) § 5 APO gilt mit der Maßgabe, dass Vertreter des Staatsministeriums sowie Mitglieder des Berufsbildungsausschusses bei der Prüfung anwesend sein können.
(2) Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(3) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitgliedes vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(4) Bei der schriftlichen Prüfung regelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln fertigen.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden zu Beginn der schriftlichen Prüfung verlost.
(6) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitgliedes oder der Aufsichtführung über ihre Person auszuweisen.
(7) Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
(8) 1Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und von der Aufsichtführung zu unterzeichnen. 2Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu erstellen und vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen. 3Die Niederschriften sind dem Staatsministerium zu übersenden.
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