§ 14 PO-SozVersFW

Rücktritt, Nichtteilnahme, Verhinderung

Die §§ 32 und 33 APO gelten mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben trifft.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.