§ 8 PO-StrW
Nichtöffentlichkeit
1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Personen, mit berechtigtem Interesse, kann der Prüfungsausschuss die Anwesenheit gestatten. 3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.