§ 18 POEich
Notenskala
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten bzw. Notenbezeichnungen zu bewerten:
1 = sehr gut |
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, |
2 = gut |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
3 = befriedigend |
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung, |
4 = ausreichend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
5 = mangelhaft |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
6 = ungenügend |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Noten mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma vergeben werden. 2Die Zuordnung gemäß § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.