§ 19 POEich

Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

(1) Bei der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst zählt die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung dreifach, bei der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst zweifach.

(2) 1Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Einzelnoten der Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung einfach und die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung gemäß Abs. 1 gezählt. 2Die Summe hieraus, geteilt durch acht für den mittleren und zwölf für den gehobenen eichtechnichen Dienst, ergibt die Gesamtprüfungsnote. 3Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Für die Angabe des Gesamtergebnisses gilt im Übrigen Folgendes:Es erhalten

die Notenbezeichnung

„sehr gut“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,00 bis 1,74 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„gut“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,75 bis 2,49 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„befriedigend“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,50 bis 3,24 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„ausreichend“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,25 bis 4,00 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„mangelhaft“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 4,01 bis 5,00 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„ungenügend“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 5,01 bis 6,00.

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