§ 25 POEich

Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Rechte von Prüfungsteilnehmenden, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag von einzelnen oder mehreren Prüfungsteilnehmenden oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten Prüfungsteilnehmenden oder von allen Prüfungsteilnehmenden die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(2) 1Prüfungsteilnehmende haben den Mangel unverzüglich geltend zu machen. 2Mängel im Prüfungsverfahren können sie nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsteils, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Beendigung der Prüfung kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.

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