§ 26 POEich

Täuschung, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß

(1) 1Versuchen Prüfungsteilnehmende das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstoßen sie erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. 2In schweren Fällen sind Prüfungsteilnehmende von der Prüfung auszuschließen; sie haben die Prüfung nicht bestanden. 3Täuschungs- und Beeinflussungsversuche liegen auch vor, wenn Prüfungsteilnehmende ein nichtzugelassenes Hilfsmittel bei sich führen, nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, die Prüfungsteilnehmenden weisen nach, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(3) 1Prüfungsteilnehmende, die Prüfende zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versuchen, haben die Prüfung nicht bestanden. 2Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so sind sie von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.

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