§ 3 POEich

Zulassung zu den Prüfungen, Wettbewerbscharakter

(1) 1Die Zulassung zu den Prüfungen an der DAM richtet sich nach den für die jeweiligen Prüfungsteilnehmenden geltenden Landesvorschriften. 2Die Prüfungsteilnehmenden werden durch die zuständigen Landesbehörden zu den Lehrgängen und Prüfungen bei der DAM bis zwei Monate vor Beginn der Lehrgänge angemeldet. 3Die zuständigen Landesbehörden können Teilnehmende bis zwei Monate vor Beginn der Lehrgänge verbindlich zu einzelnen Unterrichtsmodulen und den zugehörigen schriftlichen Prüfungsaufgaben sowie zur abschließenden mündlichen Prüfung anmelden.

(2) 1Alle Prüfungen haben Wettbewerbscharakter. 2Sie sollen eine Rangfolge der Prüfungsteilnehmenden nach den in den Prüfungen gezeigten Leistungen ermitteln.

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