§ 4 POEich

Niederschrift über die Prüfung

(1) Über die Prüfung jedes Lehrgangs ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.

(2) In der Niederschrift über den schriftlichen Teil und den mündlichen Teil der Prüfung (§ 7) sind festzuhalten:

1.
Zeit, Ort und Dauer der Prüfungen,
2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
3.
die Namen der nach § 3 Abs. 4 des Akademie-Abkommens in der am 8. August 2018 geltenden Fassung anwesenden Personen,
4.
eine Bestätigung, dass die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden,
5.
ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmenden mit ihren für die jeweiligen Prüfungstage ausgelosten Arbeitsplatznummern oder Prüfungsnummern und der Reihenfolge beim mündlichen Teil der Prüfung sowie ein Plan über die Arbeitsplatzanordnung im Prüfungsraum,
6.
die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung,
7.
die Einzelnoten und die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung,
8.
die Gesamtprüfungsnote,
9.
die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung.

(3) Die Niederschrift ist vom Prüfungsausschuss zu unterschreiben.

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