§ 10 POFDH

Notenstufen

(1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind die Notenstufen aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zu verwenden. 2Zwischennoten sind nicht zulässig.

(2) 1Für die Berechnung der Noten aus mehreren Einzelleistungen oder Einzelnoten wird, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das arithmetische Mittel gebildet. 2Als Note ergibt sich bei einem arithmetischen Mittel von

1,00

bis

1,50

Note 1,

1,51

bis

2,50

Note 2,

2,51

bis

3,50

Note 3,

3,51

bis

4,50

Note 4,

4,51

bis

5,50

Note 5,

5,51

bis

6,00

Note 6.

(3) Die Prüfungsarbeiten und die Bewertungsbögen sind drei Jahre aufzubewahren.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.