§ 11 POFDH

Bestehensregelung

(1) 1Abgesehen von einer schlechteren Gesamtnote als „ausreichend“ ist das Semester nicht bestanden, wenn für ein Prüfungsfach (§ 4 Satz 1) oder die Facharbeit die Note „ungenügend“ oder „mangelhaft“ erteilt worden ist. 2Die Prüfung ist ferner nicht bestanden, wenn in einem der übrigen Pflichtfächer die Note „ungenügend“ oder für mehr als ein Pflichtfach die Note „mangelhaft“ erteilt wurde.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhalten die Prüflinge ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen.

(3) 1Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich (Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG).

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