§ 12 POFDH

Unterschleif

1Bedienen sich Prüflinge bei einer Prüfung unerlaubter Hilfe oder machen den Versuch dazu, erhalten sie für diese Prüfungsleistung die Note „ungenügend“; als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel. 2Nach Satz 1 kann auch verfahren werden, wenn zu fremdem Vorteil gehandelt wird. 3Diese Vorschriften gelten auch dann, wenn der Verstoß erst nachträglich bekannt und nachgewiesen wird; die Prüfungsergebnisse sind zu berichtigen.

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