§ 1 PolKV
Gebühren
Die Gebühr beträgt für die
1. |
unmittelbare Ausführung einer Maßnahme |
36 bis 6 500 €, |
2. |
Sicherstellung |
36 bis 1 500 €, |
3. |
Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung |
36 bis 300 €, |
4. |
offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträge auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten (Art. 62 PAG) |
36 bis 250 €, |
5. |
offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträge auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 65 PAG) |
36 bis 250 €, |
6. |
Ausführung der Ersatzvornahme |
36 bis 1 500 €, |
7. |
Festsetzung des Zwangsgeldes |
36 bis 100 €, |
8. |
Anwendung unmittelbaren Zwangs |
36 bis 1 500 €, |
9. |
Androhung der Zwangsmittel, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, und der Verwaltungsakt nicht kostenfrei ist (Art. 76 PAG) |
36 bis 80 €. |
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