Art. 65 PAG

Auskunftsrecht

(1) 1Die Polizei teilt einer Person auf Antrag mit, ob sie betreffende personenbezogene Daten, einschließlich Bild- und Tonaufnahmen, verarbeitet werden. 2Ist dies der Fall, erhält die Person ihrem Antrag entsprechend Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten und über

1.

die Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung,

2.

verfügbare Informationen zur Herkunft der Daten oder, falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, zu den Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

3.

die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden,

4.

die für deren Speicherung vorgesehene Dauer oder, falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, die Kriterien für deren Festlegung,

5.

die bestehenden Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Verarbeitungseinschränkung und

6.

die Kontaktdaten des Landesbeauftragten und die Möglichkeit, bei ihm Beschwerde einzulegen.

 3Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Erteilung der Auskunft von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden. 4Auskunft zur Herkunft personenbezogener Daten von oder zu deren Übermittlung an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, wird nur mit Zustimmung dieser Stellen erteilt.

(2) 1Die Auskunft kann unterbleiben, soweit und solange andernfalls

1.

die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde,

2.

die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder

3.

die im Einzelfall, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, erforderliche Geheimhaltung verarbeiteter Daten gefährdet würde und das Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung nicht überwiegt.

 2Art. 50 bleibt unberührt.

(3) 1 Art. 62 Abs. 5 gilt entsprechend. 2Die Gründe für die Ablehnung eines Antrags sind von der Polizei zu dokumentieren. 3Sie sind dem Landesbeauftragten für dessen Kontrolle in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen, soweit nicht das Staatsministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 4Eine Mitteilung des Landesbeauftragten an den Betroffenen im Beschwerdeverfahren darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(4) Art. 62 Abs. 6 gilt entsprechend.

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