Art. 66 PAG
Anwendung des
1Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) findet für den Bereich der Polizei ergänzend Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist. 2Art. 24 BayDSG gilt ausschließlich in Ausübung des Hausrechts.
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