§ 13 POSozKV

Prüfungstermin, Prüfungsort

(1) 1Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2Den Prüfungstermin bestimmen die Prüfungsausschüsse im Benehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten durchführen.

(2) 1Die Geschäftsstelle gibt den Auszubildenden die Prüfungstage, die Anmeldefrist, den Prüfungsort sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel rechtzeitig schriftlich über den Ausbildenden bekannt. 2Auf das Antragsrecht nach § 8 ist dabei hinzuweisen.

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