§ 14 POSozKV

Anmeldung zur Prüfung

Die Ausbildenden haben die Auszubildenden innerhalb der Anmeldefrist (§ 13 Abs. 2) bei der Geschäftsstelle anzumelden und die Auszubildenden hiervon unter Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme an der Prüfung zu unterrichten.

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