§ 19 POSozKV

Nichtteilnahme

1Prüflinge, die an der Prüfung nicht teilgenommen haben, sind zur nächstmöglichen Zwischenprüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut zu laden. 2Bricht ein Prüfling die Prüfung ab, bestimmen die Prüfungsausschüsse gemeinsam, ob und in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder ob die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen.

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