§ 20 POSozKV

Prüfungsunterlagen

1Über den Verlauf der Prüfung sind Niederschriften zu fertigen und der Geschäftsstelle zu übersenden; sie sind bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Prüfungsjahr aufzubewahren. 2Die Anmeldungen zur Prüfung sowie nicht ausgehändigte Prüfungsunterlagen sind beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Prüfungsjahr aufzubewahren.

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