§ 26 POSozKV
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
(1) Die Durchführung der Prüfung richtet sich bezüglich des Gegenstands und der Gliederung der Abschlussprüfung nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten mit der Maßgabe, dass bei der mündlichen Prüfung die sachgerechte Anwendung fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten mit bis zu 40 Punkten und das kundenorientierte Gesprächsverhalten mit bis zu 60 Punkten bewertet werden; Näheres zur Gestaltung der Beratungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgesprächs sind, bestimmt der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
(2) 1Bei Prüfungsfächern, deren Bearbeitungsdauer auf einen Zeitraum über 210 Minuten festgelegt ist, hat deren Bearbeitung in zwei Arbeiten mit gleich langen Zeiteinheiten zu erfolgen. 2Die Arbeiten in den drei schriftlichen Prüfungsfächern sollen an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. 3Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. 4In diesem Fall sollen die Arbeiten in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden.
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