§ 27 POSozKV

Prüfungsaufgaben

(1) 1Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise. 2Er trifft die Entscheidung über die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und gibt sie spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.