§ 28 POSozKV
Bewertung
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbstständig zu bewerten.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu bewerten.
(3) 1 § 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 2Bemerkungen und Bewertungen sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Anlage vorzunehmen, die zu den Prüfungsunterlagen gehört.
(4) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jedes Prüfungsfach sowie für die mündliche Prüfung ist jeweils die Summe der erzielten Punkte durch die Zahl der Prüfer bzw. Prüferinnen zu dividieren. 2§ 17 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.